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Art. 1 § 73 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1971 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7301.01.197130.04.1993 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 391/1970

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 73, Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Schlagworte

Identitätsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007167

Alte Dokumentnummer

N11970132820